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05rainbow bbs 1
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Wrap
Text File
|
2023-02-26
|
33KB
|
885 lines
=======================================
ROCKFORD-MAGAZIN 07 TEXTFILE 14.03.1994
=======================================
INFOS RUBRIK: RAINBOW BBS TXT KOMPLETT!
=======================================
Hallo Freaks!
Schon wieder die alte Rainbowstory???
Tja, das hat zwei Gruende. Da wir in
den letzten ROCKFORD-MAGs bereits den
Anfang dieses Textfiles brachten, ist
nun sowieso die Fortsetzung dran-
gewesen. In den alten ROF-MAGs habe
ich mir jedoch die absolut wahnsinnige
Arbeit gemacht, alle Rainbow TXT in
den MAG-ED einzutippen!! (Ich hatte
echt die Schnauze voll). Da sich
dieses Problem ja jetzt nicht mehr
stellt, ist es doch selbstverstaend-
lich, dass wir euch den gesamten! TXT
auf einen Schlag bringen - also auch
die Teile, welche schon in den alten
ROF-MAGs waren. Wenn man bedenkt,
dass die Sache jetzt schon ein Jahr
alt ist - es wurde echt Zeit. Be-
trachtet es also als kleinen
"Geschichtsunterricht".
Beachtet, dass dieser TXT in 80Zeichen
Breite vorliegt! Mit Kwik Write kann
man ihn kaum lesen, aber wenn man
zuvor im Options Menue auf 80Z stellt,
kann man ihn sehr gut ausdrucken!!
Besitzer eines C128 werden sowieso
nicht mit Kwik Write arbeiten. Hier
empfehle ich TRIO WORD!! Da hat man
eine 80Z Darstellung und kann den TXT
bequem vom Monitor ablesen.
Wer weiss eigentlich genau, wie der
Prozess ausgegangen ist? Ich habe nur
was leuten hoeren, das Gravenreuth
nicht 100% Erfolg vor Gericht hatte.
Dennoch hatte es Rainer hart erwischt.
Im Gerichtssaal waren sehr viele DFUe
Freaks, so dass die Richter total
ueberrascht waren - die dachten der
Prozess intressiert keine alte Sau.
Jedenfalls musste wegen Platzmangel
in einen anderen Saal umgezogen
werden. (Alles Geruechte - die ich
vernommen habe). Wer weiss wirklich
wie es "damals" zuging??? Alex ZOP
=======================================
=======================================
@UB GRAVENREUTH -- Wie mache ich Kohle
auf dem Ruecken der User ...
----------------------------------------------------------------------
Absender: TERRA@SOL.ZER
Brett : /DE/ORG/CCC
Betreff: Gravenreuth in Action (Bitte am 6.5. noc
Vom : 06.05.93 - 06:21
----------------------------------------------------------------------
Message-Id: <3907@sol.ccc.de>
Realname: Frank Simon
Date: 6 May 93 06:21:39 +0200
Organization: Solar System, LS 441, FRG
X-Gateway: RFC1036/822 UC CL-HH [UZERCP V4.00beta2]
@NS
Gravenreuth in Action
---------------------
Diese Texte werden mit Genehmigung des SysOps der Rainbow BBS
verteilt. Inhaltliche Aenderungen fanden keine statt. Damit es
besser gelesen werden kann, habe ich (Terra) einge Leerzeilen oder
Seitennummerierungen geloescht. Die chronologische Reihenfolge wurde
gewahrt. (Ich Alex ZOP habe lediglich alle Umlaute in ae,oe,ue
umgewandelt und ansonsten rein gar nichts an diesem TXT veraendert. Ich
habe diesen TXT ins PET-ASCII Format uebertragen. 1993/94).
@NS
Ankuendigung
------------
Der Prozess zu der Sache findet statt am Freitag, ab 9 Uhr
(Sammeltermin) und wird wohl gegen 10 Uhr losgehen (frueher oder
spaeter). Verhandlungsort ist: Amtsgericht Muenchen, Pacelli-Strasse
5, Sitzungssall B 120.
Weitere Informationen: 0941/949115, BBS-System, Mit Realnamen
einloggen und aus dem Filearea saugen.
Meine persoenliche Bitte an die DFUEler in Muenchen ist: GEHT hin.
Unterstuetzt Rainer durch eure Anwesenheit. Vielleicht wird ja auch
ein kurzfristiger Zeuge benoetigt. Durch eure (hoffentlich
zahlreiche) Anwesenheit zeigt ihr dem Richter, des es hier nicht um
eine Nebensaechlichkeit geht und er sich intensiver damit befassen
sollte.
@NS
----------------------------------------------------------------------
Dokument: Telebrief an SysOp der Rainbow BBS
--------------------------------------------
TELEBRIEF/EILZUSTELLUNG
-----------------------
Herrn
Rainer Zuber
Dr.-Gessler-Strasse 1
8400 Regensburg
19. November 1992
Namensverletzung
Unser Zeichen: RA-710/92/HO/st
Sehr geehrter Herr Zuber,
ich zeige unter Mitwirkung von Patentanwalt Dr. Fritsche, Muenchen,
an, dass wir die Firma Rainbow Arts Software GmbH, gesetzlich
vertreten durch den Geschaeftsfuehrer Herrn Rabe, Kaarst, anwaltlich
vertreten. Ordnungsgemaesse Bevollmaechtigung wird anwaltlich
versichert, Vollmachtsurkunde nachgereicht.
Meine Mandantin ist ein groesseres Unternehmen der EDV-, insbesondere
Computerspiel-Branche.
Sie haben Ihre Mailbox mit dem Namen "Rainbow BBS" versehen.
Unsere Mandantin firmiert unter der Bezeichnnung "Rainbow Arts
Software GmbH".
Zu dem ist die Bezeichnung "Rainbow Arts" ein eingetragenes
Warenzeichen meiner Mandantschaft. Eine Kopie des diesbezueglichen
Warenzeichens erhalten sie in der
- Anlage -
Der in Ihrer Mailbox verwendete Namen "Rainbow BBS" gegruendet eine
Verwechselungsgefahr nebst der Firmierung "Rainbow Arts Software GmbH"
meiner Mandantschaft, die wohl nicht naeher eroertert zu werden
braucht.
Da meine Mandantschaft die aelteren Namensrechte hat, stehen ihr
hieraus Unterlassungs- und Schadensersatzansprueche gem. 12, 1004
BGB, 24 WZG und 37 II HGB zu.
Desweiteren mache ich Sie darauf aufmerksam, dass meine Mandantschaft
in einem erheblichen Umfang unter ihrem Firmennamen Software-Produkte
vertreibt, so dass ihr auch ein Unterlassungsanspruch gem. 16 UWG
zusteht, zumal Sie auch ueber ihre Mailbox Software vertreiben.
Dazu dem eine Begehungsgefahr besteht, dass Sie unter dem Namen
"Rainbow BBS" im geschaeftlichen Verkehr taetig werden und
gleichartige Waren (hier insbesondere Software) mit dem geschuetzten
Warenzeichen meiner Mandantin versehen, steht ihr auch ein
Unterlassungsanspruch nach Par. 27 I WZG zu.
Namens und im Auftrag meiner Mandantin habe ich Sie daher
aufzufordern, es bei Meidung einer Vertragsstrafe von DM 10.000,00 bei
jedem Fall der Zuwiderhandlung, zahlbar an die Firma Rainbow Arts
Software GmbH, zu unterlassen, in Ihrer Mailbox und im geschaeftlichen
Verkehr den Namen "Rainbow BBS" zu verwenden.
Desweiteren muss ich sie auffordern, sich dem Grunde nach zum Ersatz
jeglichen Schadens zu verpflichten, der der Firma Rainbow Arts
Software GmbH durch die Verwendung der o. g. Kennzeichnung
entstanden ist.
Ferner muss ich sie auffordern, uns ein Verzeichnis vorzulegen, aus
dem sich Art und Umfang der mit der Namensgebung "Rainbow BBS"
betriebenen Werbung ergibt.
Anbei erhalten Sie eine vorformulierte Unterwerfungserklaerung, die
Sie bitte unterzeichnet zuruecksenden moechten.
Hoechst vorsorglich duerfen wir sie darauf hinweisen, dass wir auch
andere Formulierungen, z. B. nach dem sogenannten "Hamburger Brauch"
akzeptieren, sofern sie die von der Rechtsprechung aufgestellten
Mindestvoraussetzungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr
beinhalten.
Daneben haben Sie nach den Grundsaetzen der Geschaeftsfuehrung ohne
Auftrag bzw. nach Schadensersatzrecht die fuer unsere Beauftragung
entstandenen Kosten zu tragen, welche Sie der beiliegenden
Kostenrechnung entnehmen.
Sollten wir die unterschriebene Unterlassungserklaerung, nicht
spaetestens zum 25.11.1992 12.00 Uhr hier eingehend
Fuer den Eingang des o. g. Verzeichnisses habe ich mir hier eine
Frist bis zum
03.12.1992
vorgemerkt, gleiches gilt fuer den Eingang der geltend gemachten
Kosten. Nach vergeblichem Fristablauf wird auch insoweit ohne weitere
Korrespondenz Klage erhoben.
Mit freundlichen Gruessen
Bernhard Syndikus
Rechtsanwalt
Anlagen
Vollmacht
Handelsregisterauszug der "Rainbow Arts Software GmbH"
Warenzeichen "Rainbow Arts"
Kostenrechnung
vorformulierte Unterwerfungserklaerung
Rechtsanwalt Diplom-Ingenieur (FH) Rechtsanwalt
Guenter Frhr. v. Gravenreuth Bernhard Syndikus
Schwanthalerstr. 3 8000 Muenchen 2 Tel: 089-59 60 87 Fax: BTX:
----------------------------------------------------------------------
Dokument: Anlage zum Brief 19.11.1992; Rechnung ueber Anwaltskosten
-------------------------------------------------------------------
Herrn
Rainer Zuber
Dr.-Gessler-Strasse 1
8400 Regensburg
19. November 1992
Namensverletzung
Unser Zeichen: RA-710/92/HO/st
K o s t e n r e c h n u n g
Streitwert: DM 50.000,00 7, 8 BRAGO
7,5/10 Geschaeftsgebuehr 11, Par. 118 I 1 BRAGO DM 926,30
Auslagenpauschale Par. 26 BRAGO DM 40,00
Zwischensumme DM 969,30
14 % MwSt. Par. 25 II BRAGO DM 135,70
Gesamtsumme DM 1105,00
===========
Bernhard Syndikus
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Diplom-Ingenieur (FH) Rechtsanwalt
Guenter Frhr. v. Gravenreuth Bernhard Syndikus
Schwanthalerstr. 3 8000 Muenchen 2 Tel: 089-59 60 87 Fax:. BTX:.
----------------------------------------------------------------------
Dokument: Anlage zum Brief 19.11.; Rechnung ueber Anwaltskosten
Herrn
Rainer Zuber
Dr.-Gessler-Strasse 1
8400 Regensburg
RA-710/92/st
U N T E R L A S S U N G S E
R K L Ae R U N G
Ich verpflichte mich bei Meidung einer Vertragsstrafe in Hoehe von DM
10.000,00 fuer jeden Fall der Zuwiderhandlung, zahlbar an die Firma
Rainbow Arts Software GmbH, Kaarst, es zu unterlassen, den Namen
"Rainbow BBS" fuer eine von mir betriebene Mailbox zu verwenden.
Desweiteren verpflichte ich mich dem Grunde nach zum Ersatz jeglichen
Schadens, der der Firma Rainbow Arts Software GmbH durch die
Verwendung der o. g. Firmierung entstanden ist.
.............................
Regensburg, den
.............................
(Unterschrift)
----------------------------------------------------------------------
Dokument: Verweis auf restliche Anlagen
---------------------------------------
2 Weitere Anlagen gibt es noch: Den - fast unleserlichen -
Handelsregisterauszug, den ich jetzt nicht abtippe :-)) Und Die (verm.
unvollstaendige) Kopie der Warenzeicheneintragung "Rainbow Arts" Die
tippe ich auch nicht ganz ab, aber die Informationen daraus will ich
keinem vorenthalten.
Das Warenzeichen wurde am 17.12.90 beantragt und bereits am 18.02.91
unter Nummer 2000505 eingetragen. Es ist eingetragen fuer
Waren/Dienstleistungen: Mit Programmen versehene Datentraeger,
insbesondere Disketten, Kassetten, Festplattenspeicher und
Nur-Lese-Speicher (ROM), einschliesslich Compakt-DISK-ROM und
Steckmodule; Druckereierzeugnisse auf den Gebieten der Computertechnik
und der Software sowie Bedienungsanleitungen, Formblaetter,
Arbeitsbuecher und Trainingshandbuecher. (GK 9, 16)
Nachzulesen unter Aktenzeichen R 50227/9 Wz
----------------------------------------------------------------------
Dokument: Antwort des SysOps
----------------------------
Rainer Zuber
Dr. Gessler Str. 1
8400 Regensburg
Rechtsanwaelte
Syndikus u. v. Gravenreuth
Schwanthalerstr. 3 24.11.92
8000 Muenchen 2
Sehr geehrte Herren,
zu Ihrem Schreiben vom 19.11. 1992 mit Zeichen RA-710/92/HO/st darf
ich folgendes mitteilen.
Ich bin Physikstudent und betreibe hobbymaessig eine Mailbox. Es
findet keinerlei Geschaeftsbetrieb statt, insbesondere wird keine
Software vertrieben bzw. verkauft. Ein Wettbewerbsverhaeltnis zu der
von Ihnen vertretenen Firma ist daher nicht gegeben.
Es wird auch keinerlei Werbung mit dem Namen Rainbow betrieben, so
dass auch kein Verzeichnis ueber Art und Umfang einer etwa betriebenen
Werbung vorgelegt werden kann.
Der Name Rainbow ist bei privaten Mailboxen seit Jahren verbreitet und
beliebt; davon, dass ihn eine Firma fuer sich schuetzen hat lassen,
war mir nichts bekannt.
Nachdem ich nicht die finanziellen Moeglichkeiten habe, mich auf eine
juristische Auseinandersetzung einzulassen, verpflichte ich mich
hiermit, den Namen "Rainbow BBS" kuenftig nicht mehr fuer meine
Mailbox zu verwenden. Eine Verpflichtung zur Uebernahme von Kosten
oder Schadensersatz lehne ich ab; es ist voellig ausgeschlossen, dass
der von Ihnen vertretenen Firma durch meine Mailbox irgendein Schaden
entstanden ist.
Hochachtungsvoll
(Zuber Rainer)
----------------------------------------------------------------------
Kommentar des SysOps
--------------------
Naja, ich dachte damit waere fuer mich der Fall erledigt. Mitnichten!
Gravenreuth hat mich am Tage des Erhalts des obigen Briefes (Fax)
angerufen und mir ein wenig alles erklaert. Ich muesse mich auf eine
Vertragsstrafe einlassen, das ist nach dem WZG eben noetig. (Ja
isses, allerdings gilt das Gesetz eigentlich nur fuer's Gewerbe) Das
wuerde ich dann halt noch tun, hab ich ihm wissen lassen, aber zahlen
tue ich nix, weil ich ja kein Gewerbetreibender sei, sondern eine
Privatperson. Das taete nichts zur Sache, denn auch eine Privatperson
koenne man so zur Rechenschaft ziehen - unter bestimmten Umstaenden -
(vgl. Den naechsten Brief von v. Gravenreuth)
Dann hab ich halt doch folgende Unterlassungserklaerung abgegeben:
----------------------------------------------------------------------
Dokument: Unterlassungserklaerung des SysOps der Rainbow BBS
Rainer Zuber
Dr.-Gessler-Str. 1
8400 Regensburg
Rechtsanwaelte
Syndikus u. v. Gravenreuth
Schwanthalerstr. 3 26.11.92
8000 Muenchen 2
Ihr Zeichen:RA-710/92/HO/st
Sehr geehrte Herren Rechtsanwaelte,
im folgenden gebe ich die geforderte Unterlassungserklaerung ab. Ich
weise noch einmal darauf hin, dass ich dies nur deswegen tue, weil ich
mir eine juristische Auseinandersetzung nicht leisten kann. Nach
meiner Auffassung stehe ich in keinem Wettbewerbsverhaeltnis, weil ich
keinerlei Geschaefte ab- wickele. Den Namen der Mailbox habe ich
bereits geaendert.
Die Uebernahme von Kosten lehne ich ab.
Unterlassungserklaerung
Ich verpflichte mich bei Meidung einer Vertragsstrafe in Hoehe von DM
10.000,00 fuer jeden Fall der Zuwiderhandlung, zahlbar an die Fa.
Rainbow Arts Software GmbH, Kaarst, es zu unterlassen, den Namen
Rainbow BBS fuer eine von mir betriebene Mailbox zu verwenden.
Regensburg im November 26, 1992
(Zuber Rainer)
----------------------------------------------------------------------
Kommentar des SysOps
--------------------
So und einen Tag spaeter ruft mich der v. Gravenreuth schon wieder
an. Erklaert mir, dass man ueber die Zahlung reden koenne, so in
Raten ginge schon, ueber die Hoehe koenne man nicht reden, die finde
er angemessen.
Wenn ich nicht zahlen wolle, dann wisse er ja noch, dass ich einen
Tower habe, den er pfaenden lassen koenne, das wuerde er dann schon
tun. ( Nur eine Drohung??) Ich habe dann nur gesagt, er solle sich
doch noch mal das ganze durch den Kopf gehen lassen, denn eine
derartige hohe Summe koenne ich als Student nie aufbringen.
Und dann kommt der naechste Brief:
----------------------------------------------------------------------
Dokument: Antwort auf Unterlassung durch Rainbow BBS
----------------------------------------------------
Herrn
Rainer Zuber
Dr.-Gessler-Strasse 1
8400 Regensburg
8. Dezember 1992
Namensverletzung
Unser Zeichen: RA-710/92/GVG/st
-------------------------------
Sehr geehrter Herr Zuber,
die Unterlassungserklaerung wird fuer unsere Mandantin angenommen.
Da ein Telefax nicht dokumentenecht ist und eine hiervon angefertigte
Fotokopie nicht das Originaldokument darstellt, so steht nach der
Rechtssprechung (KG Berlin WRP 1992, 714 - Unterwerfung durch Telefax)
ein Anspruch auf eine originalunterzeichnete Urkunde zu. Ich gehe
davon aus, dass Sie uns das diesem Telefax zugrundeliegende Dokument
bis zum
22.12.1992
zukommen lassen. Ob sie die Uebernahme der Kosten ablehnen oder nicht
ist irrelevant. Die fragliche Mailbox war von Muenchen aus
anzuwaehlen und es ist ein laengerer Zugriff dokumentiert worden.
Insoweit ist ein deliktischer Gerichtsstand in Muenchen begruendet.
Desweiteren erhalten Sie in der - Anlage - zu diesem Schreiben die
Kostenrechnung des mitwirkenden Patentanwalts.
Ihren Ausfuehrungen zum Wettbewerbsrecht kann nicht gefolgt werden.
Insoweit wird auf OLG Celle RDV 1992, 238 verwiesen. Demnach ist das
Handeln einer Privatperson zum Zwecke des Wettbewerbes im Sinne von
Par. 1 UWG, wenn es "aeusserlich geeignet ist, den Absatz oder Bezug
einer Person zum Nachteil einer anderen Person zu foerdern.
Entscheidend ist, ob es um die gleichen Abnehmerkreise geht". Nachdem
bei Ihrer BBS die Moeglichkeit besteht, Programme down zu laden und
Sie nachweislich Personen, die Sie nicht persoenlich kennen, die
Moeglichkeit eingeraeumt haben Mitglied der betreffenden
Benutzergruppe zu werden, ist von einem Wettbewerbsverhaeltnis
auszugehen.
Nach Ruecksprache mit unserer Mandantschaft koennen wir Ihnen
folgendes Vergleichsangebot unterbreiten.
1) Sie uebernehmen die Kosten unserer Beauftragung, sowie
des mitwirkenden Patentanwalts.
2) Hierauf werden Ihnen monatliche Raten in Hoehe von DM
200,00 eingeraeumt. Sollten Sie mit einer Rate in Verzug
sein, so ist der jeweilige Restbetrag sofort faellig.
An dieses Vergleichsangebot fuehlt sich unsere Mandantschaft bis zum
22.12.1992
gebunden. Sollte eine Einigung auf der Basis nicht moeglich sein, so
koennen wir unserer Mandantschaft nur zur umfassenden Geltendmachung
der Ansprueche raten. Ich darf darauf hinweisen, dass der Schaden
auch nach der Lizenzanalogie berechnet wird, d. h. nach der Frage,
welche Lizenz ueblicherweise fuer die Benutzung der Kennzeichnung
"Rainbow" durch eine Mailbox zu enttrichten waere.
Mit freundlichen Gruessen
Guenter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)
Nach Diktat verreist
Bernhard Syndikus
Rechtsanwalt
Patentanwalt
Dr. Thomas M. Fritsche
Diplom Chemiker und Biologe
----------------------------------------------------------------------
Dokument: Anlage zum Brief vom 8.1.1992
---------------------------------------
Herrn
Rainer Zuber
Dr. Gessler-Strasse
8400 Regensburg
01. Dezember 1992
Namensverletzung "Rainbow BBS"
K o s t e n r e c h n u n g
(lt. Gebuehrenteilungsabrede)
(2/92)
Streitwert: DM 50000,00
7,5/10 Geschaeftsgebuehr
Par. 11, 118 I 1 BRAGO Par.32 V WZG DM 929,30
hiervon die Haelfte DM 464,65
Auslagenpauschale Par. 26 BRAGO DM 40,00
---------
DM 504,65
14% MwSt DM 70,65
---------
Gesamtbetrag DM 575,30
=========
----------------------------------------------------------------------
Kommentar vom SysOp zum Brief vom 8.12.1992
-------------------------------------------
Dass Herr Fritsche nicht mal meine ganze Adresse wusste, laesst ev.
darauf schliessen, dass er meine Adresse zur Rechnungserstellung von
v. Gravenreuth ev. per Telefon bekam? Getan hat er ja
offensichtlich ausser dieser Rechnung nichts, auch wenn nach dem WZG
die Hinzuziehung eines Patentanwalt moeglich und erstattungspflichtig
ist.... Im uebrigen habe ich eigentlich nicht das Warenzeichen
"Rainbow BBS" verletzt :-))
Schlusswort:
Ich finde es beschaemend, dass eine derartige Firma es fuer noetig
findet, Privatpersonen solche Daumenschrauben anzusetzen. Da sich v.
Gravenreuth in meiner Box eingeloggt und Screencaptures gezogen hat,
wusste er also auch, dass ich ein Privatperson bin.
Weiterhin habe ich feststellen muessen, dass das Warenzeichen RAINBOW
der Fa. DEC gehoert, seit 84 eingetragen ist, sogar in den gleichen
Warenzeichengruppen wie das von Rainbow Arts, letzteres soll nur ein
eingetragenes Grafikzeichen sein. DEC hat mir die Moeglichkeit der
Nutzung des Namens Rainbow fuer eine Mailbox generell in Aussicht
gestellt.
Das Warenzeichen der Fa. Rainbow Arts ist zudem ein schnell
eingetragenes Zeichen, was bedeutet, dass fuer den Falle eines
erfolgreichen Widerspruchsverfahrens, nach Par. 6a WZG die Wirkung
eintritt, als waere diese Zeichen niemals eingetragen. Es laeuft ein
Widerspruchsverfahren gegen das Warenzeichen Rainbow Arts!!!!
Zwei Firmen haben bereits an Rainbow Arts glauben muessen: Rainbow
Soft und Rainbow Data. Die letztere hatte den Namen Rainbow schon
seit ca. 6 Jahren und eigentlich die aelteren Namensrechte, ist/war
in anderen Warenzeichengruppen taetig, so das keine "Kollision"
erfolgte und dennoch mussten sie den Namen aendern. ( Auch die
Berufung die im Dez 92 "endete" ergab dieses vernichtende Urteil OHNE
Aufbrauchsfrist.)
Wer beabsichtigt diesen Vorfall zu veroeffentlichen, kann sich gerne
auch an die Fa. Rainbow Data (die jetzt anders heisst) wenden, um
deren "Leid" zu hoeren:
Rainbow Data
Waveplatz 4
5603 Wuelfrath
Allen Interessenten der Presse und des Rundfunks/Fernsehen darf ich
auch deren Telefon-Nummer und Telefax-Nummer nennen. Also los!!
----------------------------------------------------------------------
Dokument: Erklaerung des SysOps der Rainbow
-------------------------------------------
Regensburg, 30.12.1992
Hallo!
Es freut mich, dass auch Du fuer den Vorfall "Rainbow Arts" Interesse
zeigst, sonst haettest Du ja diese vorliegende Datei nicht
downgeloadet/requestet oder kopiert..
Zunaechst einmal kurz ein paar Worte zu meiner Box. Seit August
diesen Jahres (also 92) ist meine Mailbox oeffentlich zugaenglich. Zu
ca. 95% kommen die User aus Regensburg und Umgebung und ca. 70%
kenne ich sogar persoenlich.
Jeder Sysop hat wohl das bekannte Problem: "Wie soll die Box nun
heissen?" Nach langem hin und her besann ich mich auf einen alten
Namen "Rainbow", welcher fuer die Abwechslung in meiner Box stehen
sollte. (Ich habe Online-Spiele, eine Filearea von derzeit ca 350MB,
eine Msg-Area die Kontakte zu derzeit 8 Nachrichtennetze pflegt, usw.)
Da es bereits Boxen mit dem Namen "Rainbow" gab - aber eben nicht
viele in Deutschland - dachte ich, mit dem Namen wohl mit keinem zu
"kollidieren". Zudem verknuepfe ich den Regenbogen irgendwie mit
Regensburg. Man sagt hier auch scherzhaft, dass Regensburg nur so
heisse, weil es oefter regnet wie anderswo.. und dann gibts einen
Regenbogen.. Zu englisch: RAINBOW. Also doch ein Name mit einem
Bezug, ohne Verwechselungsgefahr. Ohne Ansatzpunkt fuer eine
irgendwie geartete Auseinandersetung.
Leider hat sich anderes herausgestellt. Am 05.11.1992 loggte sich der
"Herr" Mr. Dutchman aus 4044 Kaarst 2 in meiner Box ein. Einer
Person welche, da ich Synonyme nicht gestatte, keinerlei besonderen
Nutzungsrechte bekam. Um genau zu sein: Diese Person konnte nur eine
private MSG an mich hinterlassen, sowie Fileliste und die Regeln
downloaden. Die angegebene Telefonnummer gehoert der Fa. Softgold
(gleichbedeutend mit Rainbow Arts, oder?)....
Auch v. Gravenreuth, der bekannte Raubkopienjaeger - der in eigenen
Reihen schon herbe Kritik einstecken musste ( ich verweise da nur auf
seinen Aktionen auf Schulhoefen, wo er Kindern Raubkopien "rauslockte"
um sie bzw. deren Eltern kraeftig abzumahnen, nach deutschem Recht,
sicherlich, aber ohne Ruecksicht auf Verluste...) - war bei mir. Sein
Hauptziel galt - im Rahmen einer Rainbow Arts Aktion jedoch vielmehr
dem Aufspueren von "Underground-Maiboxen" also jenen, die Raubkopien
verbreiten. Leider war da bei mir nichts zu finden, tja ich bin halt
keine solche Box :-))
Warum er dann auf die Idee kam, meinen Maiboxnamen "Rainbow BBS
Regensburg" auf eine Art und Weise abzumahnen, die selbst in
gewerblichen Kreisen etwas uebertrieben scheint ( Ein Telebrief ist
wohl in solchen Sachen nicht unbedingt noetig, ausser man will eine
Person einschuechtern oder Wichtigkeit der Mitteilung vermitteln, ganz
zu schweigen von der Bedenkfrist von 19.Nov 19.00 Uhr bis 25.Nov 12.00
Uhr!!) ueberlasse ich mal Dir! Ev dachte v. Gravenreuth, dass es
hier leicht verdientes Geld gaebe???
Naja, bilde Dir einfach selbst ein Urteil davon.
HINWEISE:
Ich habe alles moeglichst gewissenhaft eingetippt. Leider ist es
dennoch moeglich, dass es - aus welchem Grunde auch immer - Fehler
gibt. z.B. Rechtschreibfehler. Dieses Material darf - in absolut
unveraenderter Form - weitergegeben werden. Jegliche Abaenderung ist
NICHT gestattet. Verwertungen dieses Materials in oeffentlichen
Medien ist generell erlaubt, sogar gewuenscht! Ich stelle gerne
diesen Stellen Originalunterlagen zur Verfuegung und bin auch sonst
fuer Auskuenfte (insbes. muendliche) gerne bereit. In jedem Falle
erbete ich mir ein Belegexemplar (Presse), bzw. Hinweis auf den
Sendetermin (Rundfunk/Fernsehen).
Telefongespraeche, welche ich hier eingebracht habe, koennen nur den
sinngemaessen Inhalt des Gespraeches mit v. Gravenreuth wiedergeben.
Ich habe mich hierbei auf die - meiner Meinung nach - wichtigsten
Wortwechsel beschraenkt.
Diese Datei enthaelt bereits die Steuerzeichen zum Seitenvorschub, ist
also bestens auszudrucken..
Rainer Zuber, SysOp der RainboX Regensburg
Mitglied folgender privaten Nachrichtendienste:
FidoNet (2:2400/401) MetroNet (8:240/23) CDN (94:510/140)
VirNet (9:494/6040) RockyNet (22:32/99) RegNet (84:8400/1+3)
BeatNet (10:240/20) FreeNet (87:500/10)
----------------------------------------------------------------------
Dokument: Schreiben an das Amtsgericht Muenchen
-----------------------------------------------
An das
Amtsgericht Muenchen
Pacellistrasse 5
8000 Muenchen 35
25. Februar 1993
Az: noch unbekannt
Unser Zeichen: Ra-710/92/MR/st
--------------------------------
K L A G E
(Warenzeichenstreitsache)
in Sachen Rainbow Arte Software GmbH, gesetzlich vertreten durch den
Geschaeftsfuehrer Herrn Rabe, Daimlerstrasse 10, 4044 Kaarst 2
-Klaegerin-
Prozessbevollmaechtigter: Unterzeichner Mitwirkender Patentanwalt:
Dr. Thomas Fritzsche, Brienner Strasse 52, 8000 Muenchen 2
gegen
Rainer Zuber, Dr.-Gessler-Strasse 1, 8400 Regensburg
wegen Abmahnkosten und Rechnungslegung Streitwert: vorlaeufig
geschaetzt auf DM 5.210,00
wird bereits jetzt um Anberaumung eines fruehen Termins beim
Amtsgericht Muenchen, indem beantragt wird:
I.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klaegerin 2.210,00 zzgl. 4 %
Zinsen p.a. hieraus ab 23.12.1992 zu zahlen.
II.
Es wird festgestellt, dass der beklagte verpflichtet ist der Klaegerin
jeden Schaden zu ersetzen, der durch die Kennzeichnung "Rainbow BBS"
der von ihm betriebenen Mailbox entstanden ist.
III.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klaegerin Auskunft ueber den Umfang
der Benutzung der Kennzeichnung "Rainbow BBS" fuer seine Mailbox
mitteilen.
IV.
Der Beklagte traegt die Kosten des Rechtsstreits.
V.
Das Urteil ist vorlaeufig vollstreckbar, wobei eine etwaige
angeordnete Sicherheitsleistung durch Bankbuergschaft eines deutschen
Bankinstituts, hilfsweise der Bayrischen Hypotheken- und Wechselbank
erbracht werden kann.
Sofern das Gericht das schriftliche (Vor-) Verfahren anordnet, wird
fuer den Fall der Fristversaeumung oder des Anerkenntnisses beantragt,
den Beklagten durch Versaeumnis- oder Anerkenntnisurteil ohne
muendlich Verhandlung zu verurteilen.
B E G R {CBM-I} N D U N G:
Der Gerichtsstand ist gem. Par. 32 ZPO der besondere Gerichtsstand,
da die Mailbox des Beklagten aus der Kanzlei des Unterzeichners, also
von Muenchen aus anwaehlbar war.
Beweis: 1) Guenter Frhr. v. Gravenreuth, Schwanthalerstrasse 3,
8000 Muenchen 2
2) N.N.
Der Beklagte trat also in Muenchen mit der Kennung "Rainbow BBS" auf.
II.
Die Klaegerin formiert unter der Bezeichnung "Rainbow Arts Software
GmbH". Die Bezeichnungen "Rainbow Arts" und "Rainbow" sind zudem
Beweis: - Anlage K 1 -
Der Beklagte hat seine Mailbox mit dem Namen "Rainbow BBS" versehen.
Beweis: Hardcopy - Anlage K 2 -
Eine 'BBS' ist ein Bulletin-Board System. Eine Mailbox ist ein
"elektroninischer Briefkasten". Die beiden Begriffe werden
weitausgehend synonym verwendet. Die Mailbox des Beklagten war, wie
bereits vorgetragen, von Muenchen aus anwaehlbar. Unmittelbar nach
der Anwahl erschien die Kennzeichnung "Rainbow BBS".
Beweis: Zeuge Guenter Frh. v. Gravenreuth, b.b.
Der Beklagte bot seinen Benutzern die Moeglichkeit zu Down- bzw.
Uplouding von Public-Domain-Programmen.
Beweis: 1) Zeuge Guenter Frhr. v. Gravenreuth, b.b.
2) N.N
III.
Der von dem Beklagte verwendete Name "Rainbow BBS" begruendet eine
Verwechslungsgefahr zu dem Namen der Klaegerin. Da die Namensrechte
der Klaegerin aelter sind, stehen ihr hieraus Unterlassungs- und
Schadensersatzansprueche gem. den 12, 1004 BGB, 24 WZG, 37 II HGB zu.
Die Klaegerin vertreibt in einem erheblichen Umfang unter ihrem
Firmennamen Softwareprodukte. Dies geschieht seit einiger Zeit auch
ueber Ihre Mailbox, so dass ihr auch Ansprueche gem f16 UWG zustehen.
Zur Kennzeichnungskraft der Firmierung der Klaegerin, bzw des
Warenzeichens "Rainbow Arts" der Klaegerin werden als
- Anlage K 3 -
eine Entscheidung des OLG Muenchen, sowie eine Entscheidung den LG
Muenchen I in einer weiteren Sache in Kopie ueberreicht. Die
letztgenannte Entscheidung ist durch Ruecknahme der Berufung
rechtskraeftig geworden.
IV.
Der Beklagte hat am 26.11.1992 eine Unterlassungserklaerung abgegeben.
Diese stellt nach herrschender Rechtssprechung (z. B. OLG Koblenz
WRP 1978, Seite 464) ein Anerkenntniss dar.
V.
Das Mitwirken eine klaegerischen Patentanwalts war im Hinblick darauf,
dass der Beklagte auch eine Warenzeichenverletzung begangen hat,
angezeigt. Die Kosten des Patentanwalts sind im Rahmen des 32 IV WZG
zudem angemessen. Die Klaegerin stehen daher die geltend gemachten
Abmahnkosten dem Grunde und der Hoehe nach sowohl nach den
Grundsaetzen der Geschaeftsfuehrung ohne Auftrag wie auch nach
Schadensersatzrecht zu.
VI.
Die Kosten wurden dem Beklagten mit Schriftsaetzen vom 19.11.1992 und
01.12.1992 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 08.12.1992 wurde ein
Vergleichsangebot unterbreitet, an das sich die Klaegerin bis zum
22.12.1992 gebunden sah. Mit Ablauf des 22.12.1992 ist aufgrund der
Fristsetzung in dem Schreiben vom 08.12.1992 der Verzinsungsbeginn
anzusetzen.
Beweis: Schreiben vom 08.12.1992 - Anlage K 4 -
Hieraus ergibt sich nach der BRAGO und dem WZG folgende Gebuehren:
Rechtsanwaltskosten:
-------------------
Streitwert DM 50.000,00
7,5/10 Gebuehr Par. 11, 118 I BRAGO DM 929,30
Auslagenpauschale Par. 26 BRAGO DM 40,00
14% MwSt. Par. 25 II BRAGO DM 135,70
-----------
Gesamtsumme DM 1.105,00
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Patentanwaltskosten:
--------------------
Streitwert: DM 50.000,00
7,5/10 Gebuehr Par. 11, 118 I 1 BRAGO DM 929,30
i - V. 5 32,
Auslagenpauschale Par. 26 BRAGO DM 40,00
14 % MwSt. Par. 25 II BRAGO DM 135,70
-----------
Gesamtsumme DM 1.105,00
Beide Honorare werden mit der Klage geltend gemacht.
VII.
Die Klaegerin beabsichtigt den Beklagten auf Schadensersatz in
Anspruch zu nehmen. Zur Unterbrechung der Verjaehrung ist der
Feststellungsantrag geboten. Zur Bezifferung des Schadens ist der
Rechnungslegungsanspruch erforderlich.
Der diesbezuegliche Streitwert wird auf DM 3.000,00 geschaetzt.
Nach alledem ist die Klage begruendet.
Bernhard Syndikus
Rechtsanwalt
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